Erwägungen

In dieser Angelegenheit hat das Bundesgericht die Zivilrechtsbeschwerde der Gesellschaft X. Inc. gegen den Schiedsspruch zugunsten der Gesellschaft Z. Ltd. abgewiesen.

Das Schiedsgericht, das in Genf unter der Schirmherrschaft der Swiss Chambers' Arbitration Institution tagte und Schweizer Recht anwendete, verurteilte X. Inc. zur Zahlung verschiedener Beträge an Z. Ltd. und stellte fest, dass der vom zuständigen Gericht des Kantons Genf für die Forderungen von Z. Ltd. angeordnete Arrest ordnungsgemäß durch das vor ihm eingeleitete Schuldforderungsverfahren bestätigt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. Inc. in dem Umfang ihrer Zulässigkeit abgewiesen.

Erstens hat das Bundesgericht entschieden, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Bestätigung des Arrests zuständig war. In der Tat ist die Klage auf Bestätigung des Arrests eine materiellrechtliche Klage, die darauf abzielt, das Bestehen der dem Arrest zugrunde liegenden Forderung festzustellen, und die Bundesrechtsprechung und die Lehre lassen die Möglichkeit zu, die Schuldforderungsklage vor einem staatlichen Gericht durch ein Schiedsverfahren zu ersetzen.

Zweitens hat das Bundesgericht entschieden, dass die Feststellung des Schiedsgerichts über die Einhaltung der Fristen von Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) für die…