Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Mäklervertrag zwischen der Klägerin (Belag Inter Ltd.) und der Beklagten (Altrom AG). Die Beklagte erkannte an, dass die Bedingungen für den Provisionsanspruch der Klägerin eingetreten waren. Sie machte jedoch geltend, dass die Klägerin die Abwicklung des vermittelten Vertrags gestört und damit durch treuloses Verhalten ihren Anspruch auf Mäklerlohn verwirkt habe.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob der Mäkler über den Abschluss des vermittelten Vertrags hinaus eine Treuepflicht bei dessen Erfüllung hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Mäklervertrag zwar ein Treueverhältnis zwischen den Beteiligten begründet, dieses Treueverhältnis aber in der Regel mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags endet. Der Mäkler hat von seiner charakteristischen Aufgabe und deren gesetzlicher Regelung her nicht für die Erfüllung des vermittelten Vertrags einzustehen.
Eine über den Vertragsabschluss hinausgehende Treuepflicht des Mäklers kann sich ausnahmsweise ergeben, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, etwa wenn der Provisionsanspruch des Mäklers erst bei Erfüllung des vermittelten…