Erwägungen

Im Mai 1989 mietete U. [Z.] eine Wohnung von [M.] an. [M.] machte [Z.] und seine Frau wiederholt auf Zinsrückstände aufmerksam und forderte sie schriftlich zur Zahlung auf. Am 8. März 1991 kündigte [M.] den Mietvertrag auf Ende Juni 1991.

Die Eheleute [Z.] verlangten Mieterstreckung um zwei Jahre, was von der Schlichtungsbehörde, dem Gerichtspräsidium und der Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts verweigert wurde. Dagegen führten die Kläger mit Erfolg Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Gemäß Art. 272a Abs. 1 lit. a OR ist die Erstreckung ausgeschlossen, wenn der Vermieter den Vertrag wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d OR) gekündigt hat. Art. 257d OR sieht vor, dass der Vermieter bei Zahlungsrückstand des Mieters mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Monatsende kündigen kann, nachdem er den Mieter erfolglos zur Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen aufgefordert hat.

Der Beklagte hat diese Formalitäten nicht eingehalten, da weder sein Brief vom 13. Januar 1991 noch derjenige vom 20. Februar 1991 eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen und die gesetzlich vorgeschriebene Androhung enthielten. Trotzdem hielt die Vorinstanz den Erstreckungsausschluss für gegeben, da ihrer Ansicht nach jeder Zahlungsrückstand, der…