Art. 266m OR

1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen
    · 08.05.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 10.12.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 08.05.2008 · 1 Zitierungen
  • Mietausweisung
    · 25.11.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ausweisung
    ZB.2024.26
    · 17.07.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.