Erwägungen

In diesem Fall geht es um einen Schadenersatzanspruch, den X. gegen die in Nachlassliquidation befindliche Metro Bank AG geltend macht. X. leitet den Anspruch aus einer von Hugo [S.] begangenen unerlaubten Handlung ab. Hugo [S.] war im Jahr 1965 Delegierter des Verwaltungsrates und Direktor der Metro Bank AG, deren Aktien zu 95% in seinem Besitz standen.

Die Vorinstanz hatte die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede verworfen und die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst festgehalten, dass die längere Verjährungsfrist des Strafrechts gemäss Art. 60 Abs. 2 OR nicht nur für den Zivilanspruch gegen den Täter selbst, sondern auch für den Anspruch gegen die juristische Person aus Organhaftung gilt, sofern zwischen dem fehlbaren Organ und der juristischen Person wirtschaftliche Identität besteht.

Hinsichtlich der Bindung des Zivilrichters an das Strafurteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Zivilrichter zwar an die Feststellungen des Strafurteils über die Tat und deren Widerrechtlichkeit gebunden sein kann, nicht aber an die Beurteilung der Schuldfrage. Der Zivilrichter muss die Frage des…