Sachverhalt

Der Fall betrifft Willy Schnyder, Vater der Tennisspielerin Patty Schnyder, der gegen Ringier AG und Beat Kraushaar wegen der Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitung Sonntagsblick geklagt hatte, die seiner Meinung nach seine Persönlichkeit verletzten. Die fraglichen Artikel betrafen die Beziehungen zwischen Willy Schnyder und seiner Tochter sowie Vorwürfe von finanziellen Unregelmäßigkeiten. Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage teilweise gutgeheissen und Ringier AG verurteilt, ein Urteil zu veröffentlichen und die inkriminierten Artikel von ihrer Website zu entfernen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Berufung ebenfalls teilweise gutgeheissen und die Verletzung der Persönlichkeit von Willy Schnyder bestätigt sowie die Veröffentlichung eines Urteils angeordnet.

Willy Schnyder hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Wiedergutmachung des Gewinns, den Ringier AG durch die inkriminierten Artikel erzielt hatte, sowie Schadensersatz gefordert. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Wiedergutmachung des Gewinns auch ohne direkten Beweis eines erzielten Gewinns möglich ist.

Erwägungen

2. Die Wiedergutmachung des Gewinns

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Wiedergutmachung des Gewinns nach Art. 28a Abs. 3 ZGB möglich ist, der die Wiedergutmachung des Gewinns, den der Beklagte durch die Verletzung der Persönlichkeit erzielt hat, vorsieht. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Wiedergutmachung des Gewinns nicht eine interessierte Verwaltung von schlechter Treue voraussetzt und sich mit dem Recht auf Schadensersatz kumulieren kann.

2.1 Die Natur der Wiedergutmachung des Gewinns

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Wiedergutmachung des Gewinns darauf abzielt, die finanziellen Vorteile, die der Beklagte durch die Verletzung der Persönlichkeit erzielt hat, zu absorbieren, und nicht darauf, den status quo ante wiederherzustellen. Die Wiedergutmachung des Gewinns kann die Form einer Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags haben, der dem erzielten Gewinn entspricht.

2.2 Die Kumulativität der Wiedergutmachung des Gewinns und des Schadensersatzes

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Wiedergutmachung des Gewinns und der Schadensersatz kumulativ sein können, da sie unterschiedliche Schäden ausgleichen sollen. Die Wiedergutmachung des Gewinns zielt darauf ab, die finanziellen Vorteile, die der Beklagte erzielt hat, zu absorbieren, während der Schadensersatz darauf abzielt, den Schaden, den der Kläger erlitten hat, auszugleichen.

3. Die Bestimmung des Gewinns

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Bestimmung des Gewinns, den der Beklagte erzielt hat, anhand von Kriterien wie der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit, der subjektiven Motivation des Mediums und der Größe und…