Erwägungen
Am 3. Mai 1983 wurden Polizeigefreiter S. und Gemeindepräsident H. wegen eines Streits der Eheleute X. in deren Wohnung gerufen. Herr X. hatte zuvor Alkohol getrunken und war mit seinem Personenwagen gefahren, was er jedoch bestritt. Der Polizeigefreite forderte X. auf, einen Atemlufttest durchzuführen oder sich einer Blutprobe zu unterziehen. X. weigerte sich, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
Während der erstinstanzliche Richter X. wegen Vereitelung einer Blutprobe zu 20 Tagen Gefängnis verurteilte, sprach ihn das Obergericht am 13. März 1984 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und setzte die Strafe auf 8 Tage Haft fest.
Gegen dieses Urteil des Obergerichts führte X. Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück. Es begründete dies wie folgt:
a) Art. 91 Abs. 3 SVG regelt als Sondernorm die Hinderung von Amtshandlungen zur Feststellung des Blutalkoholgehalts im Strassenverkehr. Da im vorliegenden Fall keine amtliche Anordnung einer Blutprobe erfolgt war, konnte X. nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden.
b) Die bloße verbale Weigerung, sich einem…