Erwägungen
Die 2005 geborene A. leidet an verschiedenen geburtsbedingten Gesundheitsschädigungen, darunter einer angeborenen Tibia-Innen- und Aussentorsion. Am 24. Januar 2013 unterzog sie sich einer beidseitigen Unterschenkeltorsions-Korrektur. Die IV-Stelle lehnte die Kostenübernahme für diesen Eingriff ab, da sie die Operationsnotwendigkeit nicht als gegeben erachtete. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verpflichtete die IV-Organe hingegen, die Kosten zu übernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) die angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion nur dann als leistungsauslösendes Geburtsgebrechen anerkannt wird, wenn eine Operation notwendig ist. Dieses Kriterium der Operationsnotwendigkeit dient der Umschreibung eines bestimmten Schweregrades des Leidens und soll geringfügigere Ausprägungen von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausnehmen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die vorliegenden medizinischen Akten…