Erwägungen
Der 2014 geborene A. leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen. Die IV-Stelle Luzern gewährte ihm zunächst medizinische Massnahmen und eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit. In der Folge verneinte die IV-Stelle jedoch einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Ausland und auf einen Assistenzbeitrag. Sie sprach A. lediglich eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu, lehnte jedoch einen Intensivpflegezuschlag ab.
A. focht die Verfügungen der IV-Stelle an. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach A. eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zu, lehnte aber den Intensivpflegezuschlag und den Assistenzbeitrag ab.
A. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Strittig war, ob A. Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Überwachung der Atmung über die Trachealkanüle, die eine stetige unmittelbare Interventionsbereitschaft durch medizinisch geschultes Personal erfordert, als Pflegeleistung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV zu qualifizieren ist und nicht bloss als Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV.
Damit erübrigten sich Ausführungen zur Frage, ob die in…