Erwägungen

Die niederländische Gesellschaft [X.] entsandte im Juni 2012 zwei Arbeitnehmer auf eine Baustelle in [U.]. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg verhängte daraufhin gegen [X.] eine Buße von 2.400 Franken und untersagte ihr für die Dauer eines Jahres, in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diese Verfügung. [X.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Schweiz als flankierende Maßnahme zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU das Bundesgesetz über die flankierenden Maßnahmen bei entsandten Arbeitnehmern (EntsG) erlassen hat, um Sozial- und Lohndumping zu verhindern. Das EntsG sieht bei Verstößen gegen die Vorschriften über Arbeits- und…