Art. 19 ArG

1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung.
2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.
3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.
4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.
6 Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit
    · 16.02.2005 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arbeitsrecht; Feiertag; Freiburg; Arbeitsverbot; Ausnahmebewilligung; Bedürfnis; Dringlichkeit; Wettbewerb
    · 16.09.2019 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sonntagsarbeit an vier Sonntagen pro Jahr ohne Bewilligung; Vorrang des Bundesrechts; Ablehnung einer im kantonalen Recht vorgesehenen Bedingung für die Ladenöffnungszeiten, die in einem allgemeinverbindlichen Gesamtarb…
    · 04.09.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.02.2014 · 13 Zitierungen
  • Sonntagsarbeit
    · 12.02.2014 · 10 Zitierungen
  • Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit mit einer Randstunde Nachtarbeit
    · 15.12.2017 · 7 Zitierungen

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