Sachverhalt

Die Gewerkschaft UNIA hat die vom Amt für Arbeit des Kantons Freiburg erteilte Bewilligung an einige Geschäfte in der Rue de Romont angefochten, am Fest Mariä Empfängnis, einem Feiertag im Kanton Freiburg, zu arbeiten. Die Bewilligung war im Rahmen der Organisation eines Weihnachtsmarktes in dieser Strasse erteilt worden. Das Kantonsgericht hat die Entscheidung des kantonalen Amtes bestätigt und die Öffnung der Geschäfte als dringendes Bedürfnis im Sinne von Art. 19 Abs. 3 ArG erachtet. Die Gewerkschaft UNIA hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Kantonsgericht durch die Bestätigung dieser Bewilligung Bundesrecht verletzt hat. Es hat befunden, dass Feiertage den Sonntagen im Sinne des Arbeitsgesetzes gleichgestellt sind und Ausnahmen vom Arbeitsverbot an diesen Tagen restriktiv auszulegen sind, gemäss der Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall wies der fragliche Weihnachtsmarkt jedoch nicht die von der Rechtsprechung geforderten Merkmale auf, um eine Ausnahmebewilligung zur Arbeit zu…