Erwägungen
Das Bundesgericht entschied über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Verordnungsbestimmung des Kantons Thurgau, welche Saisonniers und Kurzaufenthalter mit einer Aufenthaltsbewilligung von weniger als 12 Monaten von der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung ausschloss.
Die Beschwerdeführer, eine Gewerkschaft und drei Einzelpersonen, machten geltend, dass dieser Ausschluss gegen Bundesrecht verstoße. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Gewerkschaft nicht ein und wies die Beschwerde der drei Einzelpersonen ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung einräumt. Der Ausschluss von Saisonniers und Kurzaufenthaltern sei daher nicht zwingend bundesrechtswidrig.
Zwar sei der Wortlaut von Art. 65 KVG unergiebig, was die Frage der Berücksichtigung des fremdenpolizeilichen Status angeht. Teleologisch könne man argumentieren, dass die Prämienverbilligung der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten diene und daher auf Personen beschränkt werden könne, die eine nähere Beziehung zur Schweiz haben.
Schließl…