Erwägungen
Der Geschäftsmann [A.] stand seit dem 10. August 1972 unter Beiratschaft gemäß Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Grundlage dafür waren ein psychiatrisches Gutachten und ein Ergänzungsbericht, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess der Eheleute [A.] erstellt worden waren. Am 29. Januar 1975 stellte [A.] ein Gesuch um Aufhebung der vormundschaftlichen Maßnahme, das jedoch vom Bezirksrat am 12. Februar 1976 abgewiesen wurde. Die kantonale Justizdirektion bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 22. November 1976.
Gegen diese Verfügung erhob [A.] sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde. Letztere wurde am 28. Februar 1977 abgewiesen, soweit darauf hatte eingetreten werden können.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass jede vormundschaftliche Maßnahme aufzuheben ist, sobald der Grund ihrer Anordnung entfallen ist. War sie wegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche errichtet worden, muss durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellt worden sein, dass der Grund dafür nicht mehr besteht.
Im vorliegenden Fall lag der Anordnung der Beiratschaft ein von den Fachärzten diagnostiziertes körperliches Gebrechen (teilweise Zerstörung von Hirnsubstanz) zugrunde, das die Gutachter in seinen Auswirkungen praktisch einer Geisteskrankheit gleichsetzten. Der Bezirksrat ordnete eine kombinierte Beiratschaft an, da er der Ansicht war, dass keine derart umfassende Schutzbedürftigkeit bestand, wie sie die Vormundschaft voraussetzt.
Bei der Beurteilung des Aufhebungsgesuches stützte sich die Justizdirektion auf ein Gutachten und einen ergänzenden Bericht der Psychiatrischen Poliklinik, die feststellten, dass [A.] nach wie vor an den Folgen einer Gefäßerkrankung des Gehirns leide, jedoch eine Beruhigung seines psychischen Befindens eingetreten sei. Der Sachverständige erachtet es jedoch für notwendig, [A.] weiterhin von einer Einflussnahme auf die Geschicke der C. AG fernzuhalten, da er angesichts seiner eingeschränkten Kritik- und Urteilsfähigkeit…