Erwägungen

Im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung zwischen den Eheleuten A. und B. war die Hauptfrage, ob die Ehefrau B. dem Ehemann A. einen Ausgleich zu zahlen hat, nachdem ihr das Haus in Messery exklusiv zugewiesen wurde. Die Ehefrau B. hatte die Hälfte des Erwerbs dieses Hauses mit einem zinsfreien Darlehen an ihren Ehemann A. finanziert. Das kantonale Gericht sah in diesem zinsfreien Darlehen einen unentgeltlichen Beitrag von B. zum Erwerb des Vermögenswerts durch A., so dass der Wert dieses Darlehens gemäß Art. 206 Abs. 1 ZGB am Wertzuwachs des Hauses bei der Auseinandersetzung teilhaben sollte. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann A. Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns A. teilweise gutgeheißen. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre schließt der Abschluss eines zinsfreien Darlehens zwischen Ehegatten zur Finanzierung des Erwerbs eines Vermögenswerts die Anwendung von Art. 206 ZGB über die Beteiligung am Wertzuwachs nicht aus, es sei denn, die Ehegatten haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart, gemäß Art. 206 Abs. 3 ZGB. Im vorliegenden Fall hat der Ehemann A. nicht nachgewiesen, dass die Ehegatten die Beteiligung am Wertzuwachs ausgeschlossen haben. Folglich hat das kantonale Gericht Art. 206 Abs. 1 ZGB zu Recht…