Erwägungen
X. ist ein professioneller Tennisspieler, der Mitglied der Association of Tennis Professionals Tour (ATP Tour) ist, einer gemeinnützigen Organisation, deren Mitglieder die männlichen Profitennisspieler und Turnierveranstalter sind. Die ATP erlässt Regeln, die für ihre Mitglieder gelten, insbesondere im Bereich der Dopingbekämpfung, und sieht verschiedene Sanktionen vor, die vom ATP-Dopinggerichtshof verhängt und beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) angefochten werden können.
Am 21. Februar 2005 lieferte X. bei einem Turnier in Acapulco eine Urinprobe, die den Nachweis einer verbotenen Substanz erbrachte. Das Dopinggerichtshof hat X. daraufhin für zwei Jahre gesperrt und ihm die bei diesem Turnier erzielten Gewinne aberkannt. X. hat diese Entscheidung beim CAS angefochten, der seinem Rechtsmittel teilweise stattgegeben und die Sperre auf fünfzehn Monate reduziert hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat dem Rechtsmittel von X. stattgegeben und den Schiedsspruch des CAS aufgehoben. Es hat festgestellt, dass der von X. unterzeichnete Verzicht auf ein Rechtsmittel zwar den formellen Anforderungen von Art. 192 Abs. 1 IPRG genügt, aber im Sportbereich aufgrund des strukturellen Ungleichgewichts zwischen den Parteien grundsätzlich nicht gegen den Athleten geltend gemacht werden kann.
In der Sache selbst hat das Bundesgericht entschieden, dass der CAS das Anhörungsrecht von X. verletzt hat, indem…