Erwägungen
Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes des Kantons Aargau. Der Einspracheentscheid wurde am 12. August 2015 zugestellt. Gemäß Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) kann gegen diesen Entscheid innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission erhoben werden. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen angeben.
Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde jedoch erst am 14. September 2015 bei der Schweizerischen Post ein, also nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist. Die Vorinstanz, das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, lehnte die Beschwerde daher als verspätet ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Es führt aus, dass gemäß Art. 54 Abs. 1 VStG die 30-tägige Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckbar ist. Die Rekurskommission muss daher von Amtes wegen prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
Eine Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nach Art. 55 VStG kommt hier nicht in Betracht, da der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch…