Erwägungen
X. ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks in Adligenswil. Im Jahr 1996 erhielt er die Bewilligung zum Wiederaufbau des durch einen Brand zerstörten alten Bauernhauses, das sich auf dieser Liegenschaft befunden hatte. Entgegen der Bewilligung richtete X. statt zwei Wohneinheiten im Erd- und Obergeschoss je eine 4 ½-Zimmerwohnung und im Dachgeschoss eine 2-Zimmerwohnung ein. Das Raumplanungsamt Luzern verweigerte im nachträglichen Bewilligungsverfahren hierfür die erforderliche Ausnahmebewilligung, worauf der Gemeinderat Adligenswil X. verpflichtete, die damit verbundenen Installationen bis spätestens 30. April 1999 zu entfernen.
X. focht diese Verfügung beim kantonalen Verwaltungsgericht an, welches die Beschwerde am 26. Juni 2002 abwies. Daraufhin erhob X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Gemäss Artikel 24c Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) werden bestimmungsgemäß nutzbare Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Der Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG ist jedoch auf Bauten und Anlagen beschränkt, die aufgrund einer nachträglichen Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind, nicht aber auf Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit allein durch tatsächliche Änderungen, wie die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes, entstanden ist.
Im vorliegenden Fall wurde das alte…