Erwägungen

Die reisen.ch AG, Bern (Beschwerdeführerin), ist Inhaberin der Domain-Namen "wellnessfuehrer.ch" und "wellness-fuehrer.ch". Die für die Registrierung von Domain-Namen der Top Level Domain (TLD) "ch" zuständige SWITCH (Beschwerdegegnerin) beabsichtigte, ab 1. März 2004 die Registrierung von Domain-Namen zuzulassen, die auch Zeichen außerhalb des ASCII-Zeichensatzes (sog. Internationalized Domain Names, IDN) enthalten könnten. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Verschiebung des Termins und die Zuteilung der Domain-Namen "wellnessführer.ch" und "wellness-führer.ch". Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdegegnerin keine Verfügungskompetenz habe und die Zuteilung von Domain-Namen privatrechtlich geregelt sei. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO INUM), die auf die Beschwerde nicht eintrat, da es an einem durch Verfügung zu regelnden Gegenstand fehle.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Fernmeldegesetz (FMG) regelt in den Artikeln 28 bis 30 die Adressierungselemente, deren Verwaltung und Zuteilung. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 FMG kann das Bundesamt die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten übertragen, wobei der Bundesrat die Einzelheiten regelt.

Aus den Bestimmungen der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) ergibt sich, dass die Beziehungen der Registerbetreiberin SWITCH zu den Nutzern dem Privatrecht unterstehen. Dies zeigt sich insbesondere an der…