Erwägungen

Der Kläger Karl Siegenthaler betreibt eine kleine Uhrenfabrik in Recherswil (SO). Am 30. Mai 1962 erteilte sein Schwiegersohn Josef Kaiser der Beklagten, der George S. May Management Intercol AG in Zug, einen Auftrag zur Durchführung einer Voruntersuchung für 400 CHF. Daraufhin überredete die Beklagte den Kläger, ihr einen weiteren Auftrag für eine "Verkaufsplanung extern" zu erteilen, der mit einem Honorar von 100 CHF pro Arbeitsstunde vergütet werden sollte. Der Kläger bezahlte insgesamt 12'066 CHF an die Beklagte, war aber mit dem Ergebnis der Arbeiten nicht zufrieden und fühlte sich übervorteilt.

Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagte mit dem Begehren, dass diese ihm wegen Übervorteilung einen Betrag nach richterlichem Ermessen zurückzahlen müsse. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug verpflichteten die Beklagte, dem Kläger 11'466 CHF nebst Zins zurückzuzahlen, da der zweite Vertrag vom 14. Juni 1962 wegen Übervorteilung für den Kläger unverbindlich sei.

Erwägungen

Gemäss Artikel 21 OR liegt Übervorteilung vor, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet wird durch einen Vertrag, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des anderen herbeigeführt worden ist.

Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten und dem vereinbarten Honorar von 100 CHF pro Stunde bestand. Die Beklagte hatte sich lediglich zur…