Erwägungen

Die Mangana AG, eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in Bern, erwarb 1935 ein etwa 29 Hektar großes Grundstück in Murten. Im Jahr 1945 erließ der Gemeinderat von Murten ein Baureglement, das vom Staatsrat des Kantons Freiburg 1948 genehmigt wurde. Dieses Baureglement enthielt in Artikel 13 ein Bauverbot in einem Umkreis von 150 Metern um das Murtenschlachtdenkmal. Laut Angaben der Mangana AG wurden dadurch rund 20.995 Quadratmeter ihres Grundstücks unbebaubar, was einen Wertverlust von rund 735.000 Franken bedeutet habe.

Im Jahr 1966 ersuchte die Mangana AG den Gemeinderat von Murten um Ausrichtung einer Minderwertsentschädigung. Als der Gemeinderat dies ablehnte, reichte die Gesellschaft Klage ein mit dem Begehren, das Bauverbot für ungültig zu erklären oder ihr eine richterlich zu bemessende Entschädigung zuzusprechen. Das Zivilgericht des Sensebezirks und das Kantonsgericht Freiburg wiesen die Klage jedoch ab, da sie das Bauverbot für gültig und die Entschädigungsforderung für verjährt erachteten.

Gegen dieses Urteil erhob die Mangana AG staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerde jedoch abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen aus, dass die Entschädigungspflicht bei enteignungsähnlichem Eingriff aus der Eigentumsgarantie der Bundesverfassung folgt. Da das öffentliche Recht des Kantons Freiburg zur Zeit des Erlasses des Baureglements keine Verjährungsvorschrift für solche Entschädigungsansprüche enthielt, ging das Bundesgericht davon aus, dass diese Ansprüche dennoch der Verjährung unterliegen, da das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit dies erfordere.

Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, dass das Kantonsgericht eine Verjährungsfrist von 10 Jahren angenommen hatte. Es wies die Argumente der…