Sachverhalt

Die Gesellschaft X. AG, deren Aktienkapital sich auf 100'000 Franken beläuft und die zu gleichen Teilen von der A. AG und der B. AG (letztere verwaltet von C.) gehalten wird, hat im Dezember 2008 Liegenschaften im Kanton Neuenburg zu einem Preis von 16,8 Millionen Franken erworben. Für die Steuerperioden 2010 und 2011 hat die Gesellschaft steuerbare Gewinne von 5'509 Franken bzw. einen Verlust von 739 Franken deklariert. Ihre Bilanzen wiesen Aktiven auf, die hauptsächlich aus den Liegenschaften bestanden, verbucht zu 17'825'570 Franken, sowie Passiven, darunter eine Hypothek von 18 Millionen Franken auf diesen Liegenschaften, aufgenommen bei der Stiftung D. (vertreten durch die [D. AG]).

Der Kantonale Steuerdienst des Kantons Freiburg hat in den Veranlagungsentscheiden vom 16. November 2012 die Zinsen auf verstecktes Eigenkapital in den Gewinn der Gesellschaft einbezogen, da er die Darlehen als durch Aktionäre oder nahe stehende Personen gesichert betrachtete, mangels ausreichender Nachweise. Die Gesellschaft focht diese Einbeziehungen erfolglos vor dem Freiburger Kantonsgericht an, das ihre Beschwerde abwies. Die Gesellschaft reichte daraufhin ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittel beim Bundesgericht ein, das ebenfalls abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst den Vorwurf der Gesellschaft, die kantonalen Richter hätten die Beweismittel willkürlich gewürdigt. Die Gesellschaft bestritt, dass der Verkehrswert ihrer Liegenschaften auf 17'825'570 Franken (gleich ihrem Buchwert) festgesetzt worden sei, während ein privates Gutachten diesen Wert auf 22,67 Millionen Franken schätzte. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Beweiswürdigung durch die kantonalen Behörden nur beanstandet werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist (Art. 9 BV und 97 BGG). Es bestätigte, dass die kantonalen Richter ohne Willkür das private Gutachten verwerfen und den Buchwert der Liegenschaften beibehalten konnten, da die Gesellschaft nicht nachgewiesen hatte, dass dieser Wert höher lag. Diese Feststellung bindet das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG).

In der Sache erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Problematik des versteckten Eigenkapitals vor allem Darlehen betrifft, die direkt von einem Aktionär oder einer nahe stehenden Person gewährt werden, aber auch ein Darlehen eines Dritten erfassen kann, wenn dieses durch einen Aktionär oder eine nahe stehende Person garantiert wird. Das Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 6. Juni 1997 sieht vor, dass die von einem Aktionär oder einer nahe stehenden Person für ein Darlehen eines Dritten übernommene Garantie einem Darlehen dieses Aktionärs oder dieser nahe stehenden Person gleichzustellen ist, sofern die Finanzierung nicht den Marktbedingungen entspricht.

Das Bundesgericht präzisierte, dass diese Gleichstellung mit Art. 65 DBG (SR 642.11) vereinbar ist, wenn die Garantie wirtschaftlich die Rolle eines Darlehens spielt, insbesondere wenn das persönliche Vermögen des Aktionärs oder der nahe stehenden Person als Haftungssubstrat herangezogen wird. Im vorliegenden Fall war das von der Gesellschaft bei der Stiftung [D.] aufgenommene Darlehen von 18 Millionen Franken durch eine Hypothek auf den Liegenschaften der Gesellschaft, deren Verkehrswert ihrem Buchwert (17'825'570 Franken) entsprach, sowie…