Erwägungen
Der Genossenschaftsverband Schweizer Milchproduzenten (SMP) warb 1999 in Printmedien mit dem Slogan "Milch gibt starke Knochen" und dem Hinweis, dass das Kalzium in Milch dabei helfe, der Knochenbrüchigkeit im Alter, der sogenannten Osteoporose, vorzubeugen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) forderte daraufhin das Kantonale Laboratorium Bern auf, Massnahmen gegen diese Werbung einzuleiten. Das Laboratorium untersagte dem SMP die Verwendung des beanstandeten Hinweises, was von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern bestätigt wurde. Dagegen erhob das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bestätigt das Verbot der beanstandeten Werbung. Es führt aus, dass Art. 19 Abs. 1 lit. c der Lebensmittelverordnung (LMV) ein Verbot von Werbung enthält, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibt oder den Eindruck solcher Eigenschaften erweckt. Dieses Verbot dient nicht nur dem Schutz vor Täuschung, sondern auch der Abgrenzung zwischen Lebens- und Heilmitteln. Milch ist als Lebensmittel einzustufen und darf daher nicht mit Hinweisen auf eine vorbeugende Wirkung gegen Krankheiten wie Osteoporose beworben werden.
Das Bundesgericht hält das Werbeverbot für gerechtfertigt, da es im öffentlichen Interesse liegt und weder die Meinungsäusserungsfreiheit noch die Wirtschaftsfreiheit…