Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. bewohnt allein ein 5 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in A., das er im Mai 2006 von seinem Vater erworben hat. In seiner Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2006 machte er einen Unternutzungsabzug vom Eigenmietwert geltend, der ihm von der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und von allen kantonalen Instanzen verweigert wurde.

Am 31. Januar 2009 hat X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und den Unternutzungsabzug zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Unternutzungsabzug abgelehnt, da die Voraussetzungen für einen solchen Abzug nicht erfüllt seien. Die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck von Art. 21 Abs. 2 DBG zeigen, dass der Gesetzgeber den Abzug nur für Fälle vorgesehen hat, in denen der Modellfall älterer Eigentümer zu einem Härtefall Anlass gibt.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass er ohne den Unternutzungsabzug Gefahr laufen würde, das Haus verkaufen zu müssen oder sonst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Seine Lage ist also der vierten, grundsätzlich am wenigsten schützenswerten Kategorie zuzuordnen, bei der weder der Modell-…