Erwägungen

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland, war Miteigentümer an einer Liegenschaft in der Schweiz. Als die Miteigentümerin Maria Wetter ihren Eigentumsanteil an die deutschen Staatsangehörigen Beyer verkaufte, machte der Kläger sein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB geltend. Das Grundbuchamt forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen seine Ausübung des Vorkaufsrechts zu erklären und die erforderliche Ausländerbewilligung gemäss Art. 1 BewB vorzulegen. Der Kläger erklärte zwar fristgerecht die Ausübung des Vorkaufsrechts, konnte aber die Bewilligung nicht vorlegen, da er zu diesem Zeitpunkt keine besass. Das Grundbuchamt trug daraufhin die Eheleute Beyer als Eigentümer ein.

In der Folge klagte der Kläger auf Feststellung, dass er durch Ausübung des Vorkaufsrechts an die Stelle der Beklagten Beyer getreten sei. Das Kantonsgericht Graubünden gab der Klage statt, da es die Ausübung des Vorkaufsrechts trotz fehlender Bewilligung für rechtsgültig erachtete. Die Beklagten Beyer erhoben daraufhin Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Klage des Klägers ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 1 BewB der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen mit Wohnsitz im Ausland der Bewilligung der zuständigen Behörde bedarf. Ohne rechtskräftige Bewilligung kann kein Eigentum an Grundstücken erworben werden. Der Kläger hatte weder innerhalb der 30-tägigen Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB eine Bewilligung vorgelegt noch nachgewiesen, dass er um eine solche nachgesucht hatte. Unter…