Erwägungen

Der Fall betrifft einen Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, der Eigentümer einer Liegenschaft in der Schweiz ist. Das kantonale Steueramt Zürich forderte den Beschwerdeführer auf, ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, eröffnete das Steueramt die Veranlagungs- und Einschätzungsentscheide für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer 2011 durch Ablage in den Akten.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Vorgehensweise beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das kantonale Steueramt den Beschwerdeführer rechtsgültig zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils verpflichten konnte, da hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage in Art. 118 DBG und § 128 StG/ZH besteht.

Allerdings fehlt für eine rechtsgültige Eröffnung der Verfügungen durch Ablage in den Akten die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 116 Abs. 2 DBG kann eine Verfügung bei unbekanntem Aufenthalt oder fehlender Vertretung zwar durch…