Art. 36 VwVG

Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:
  1. a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
  2. b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Abs. 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
  3. c. in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
  4. d. in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO
    · 26.05.2016 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten
    · 03.06.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)
    · 29.10.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.