Art. 36 VwVG
Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:
- a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
- b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Abs. 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
- c. in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
- d. in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO5 Zitierungen
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2Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten3 Zitierungen
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3Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Fortsetzungsbegehren4 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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