Erwägungen

Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) führt eine aufsichtsrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot durch. Parallel dazu wird wegen einer allfälligen unbefugten Weitergabe von Insidertatsachen ermittelt. Am 24. November 1997 ersuchte das BAWe die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) um Amtshilfe, um Angaben zu verschiedenen Transaktionen zu erhalten, die von Banken und Effektenhändlern in der Schweiz in der fraglichen Zeit getätigt wurden.

Die EBK verfügte daraufhin, dem BAWe Firma und Adresse der Y. Stiftung sowie Name, Adresse und Geburtsdatum von X. zu übermitteln. Dagegen haben die Y. Stiftung und X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Leistung von Amtshilfe im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig ist. Die Y. Stiftung als betroffene Kontoinhaberin ist zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der Beschwerdeführer X. als wirtschaftlich Berechtigter.

Das Bundesaufsichtsamt ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BEHG, der im Rahmen der Aufsicht über die Börsen und den Effektenhandel nicht nur bezüglich instituts-, sondern auch unmittelbar kundenbezogener Informationen Amtshilfe gewähren kann. Eine reine Beweisausforschung ("fishing…