Erwägungen
Im Betreibungsverfahren stellte die Versicherung [X.] (Beschwerdeführerin) auf Begehren als Betreibungsgläubigerin dem Betreibungsschuldner [Z.] (Beschwerdegegner) einen Zahlungsbefehl zu. Als die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren stellte, wies das Betreibungsamt dies mit der Begründung zurück, dass die Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags dem Beschwerdegegner nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde abwies. Gegen dieses Urteil der Aufsichtsbehörde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach seiner Rechtsprechung eine Zustellung als erfolgt gilt, wenn der Adressat die Abholfrist von 7 Tagen verstreichen lässt, sofern er mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn bereits ein Verfahrensrechtsverhältnis besteht, das die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdegegner jedoch keine ausreichende Kenntnis davon, dass ein Verfahren zur Beseitigung seines Rechtsvorschlags eingeleitet worden war, und musste daher nicht mit einem Rechtsöffnungsentscheid innert angemessener Frist rechnen. Daher konnte die Zustellung der Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags trotz zweier gescheiterter Zustellungsversuche nicht als erfolgt betrachtet werden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherung [X.] somit ab, da die…