Erwägungen
[A.A.] (geb. 1981) stammt aus dem Kosovo. Sie heiratete dort am 25. Juli 2001 einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann. Die Bemühungen der Ehegatten um einen Familiennachzug scheiterten, worauf [A.A.] am 5. August 2007 illegal in die Schweiz einreiste. Am 14. September 2008 ging aus der Beziehung der gemeinsame Sohn [B.A.] hervor.
Am 19. November 2009 lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern ein weiteres Nachzugsgesuch ab und wies [A.A.] und [B.A.] weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid am 18. Oktober 2011.
[A.A.] und [B.A.] ersuchten am 1. Dezember 2011 wiedererwägungsweise darum, ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Das Bundesamt für Migration (BFM) verweigerte am 6. Juni 2012 seine Zustimmung. Am 4. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde von [A.A.] und [B.A.] ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es begründet dies wie folgt:
Zwar verfügt der Vater des Beschwerdeführers 2 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, was grundsätzlich den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK auslöst. Allerdings begründet Art. 8 EMRK keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen, ohne dass dafür ein dauerhafter…