Erwägungen
Die 1955 geborene M. meldete sich mehrmals bei der IV-Stelle Luzern zum Rentenbezug an. Mit Verfügungen und Entscheiden der Vorinstanzen wurde ihr Rentenanspruch jeweils abgelehnt, da der Invaliditätsgrad unverändert bei 34% lag. Zuletzt trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 auf eine weitere Neuanmeldung vom 20. Mai 2011 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob M. Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, die Sache an die IV-Stelle mit der Auflage zurückzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten. Zudem verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss den anwendbaren Regeln bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung die versicherte Person beweisführungsbelastet ist, was den Eintretenstatbestand der Glaubhaftmachung einer massgeblichen Änderung des Invaliditätsgrades angeht. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass eine solche Änderung nicht glaubhaft dargetan worden sei.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen…