Erwägungen

Die 1959 geborene M. wurde von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland für 36 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2010 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob M. Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welche abgewiesen wurde. M. führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass M. kein eventualvorsätzliches, sondern höchstens bewusst fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Demnach ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts…