Erwägungen

Die am 18. November 1941 geborene P. erlitt am 18. Juli 2003 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit in der Folge nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2003 gekündigt. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerdeführerin) erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlung auf. Im November 2004 erreichte die Versicherte das ordentliche AHV-Rentenalter, woraufhin der Unfallversicherer ihren Anspruch auf Taggelder oder Rentenleistungen mit der Begründung verneinte, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung für die Zeit ab 1. Dezember 2004 an einer Erwerbseinbusse.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Winterthur zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Dezember 2004 neu verfüge.

Die Winterthur lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der Taggeldanspruch an die Arbeitsunfähigkeit und nicht an einen konkreten Verdienstausfall anknüpft. Daher endet der Anspruch auf Taggeldleistungen nicht mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters, solange die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Zudem kann die Versicherte auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung haben. Diese Rente dient in diesem Alter nicht mehr primär dem Ausgleich eines…