Erwägungen
Im Jahr 1997 erwarb die X. AG mit Sitz in Basel die Gesamtheit der Aktien der in Zürich domizilierten Y. AG, die Eigentümerin der Liegenschaft A.-Strasse in Zürich war. 1998 wurde beschlossen, diese Liegenschaft zu veräußern, was 1999 durch die Y. AG erfolgte. Die X. AG übernahm die Y. AG rückwirkend ab 1. Januar 1999 mit Aktiven und Passiven. Für die Zeit nach der Fusion bis zum Verkauf führte die X. AG die Liegenschaft A.-Strasse in ihrem Handelsbestand.
Die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich veranlagte aus der Veräußerung der Liegenschaft in Zürich einen im Jahr 1999 steuerbaren Grundstückgewinn und auferlegte die Grundstückgewinnsteuer der X. AG als Rechtsnachfolgerin der Y. AG. Die X. AG erhob staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Wertzuwachsgewinn auf der Betriebsliegenschaft der Y. AG in Zürich, die bis zum Verkauf im Mai 1999 als Betriebsliegenschaft genutzt wurde, dem Kanton Zürich als Belegenheitskanton zur ausschließlichen Besteuerung zuzuweisen ist.
Allerdings muss der Kanton Zürich bei der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns einen allfälligen Geschäftsverlust, den die X. AG im Sitzkanton Basel-Stadt und in weiteren Kantonen mit Betriebsstätten erleidet, auf den Grundstückgewinn anrechnen. Diese Verlustverrechnung gilt nicht nur für…