Erwägungen

Der Fall betrifft den Verkauf aller Aktien einer Gesellschaft, die mit Feuerwerkskörpern und anderen Bazarwaren handelt. Ferdinand Neumann verkaufte seine 300 Namenaktien an Willy Grüninger für 250.000 CHF. Grüninger machte später geltend, dass das Warenlager stark überwertet gewesen sei und verlangte eine Herabsetzung des Kaufpreises. Neumann widersetzte sich dem. Grüninger klagte auf Feststellung, dass er Neumann nur noch 65.000 CHF schulde, und Neumann erhob Widerklage auf Zahlung der ausstehenden Raten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Grüninger bei unrichtiger Erfüllung die Wahl hat, ob er sich auf Gewährleistung oder einen Willensmangel beruft. Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer gemäß Art. 197 OR nur bei besonderen Zusicherungen, ansonsten kann der Käufer den Vertrag wegen Irrtums über die Vermögenswerte der Gesellschaft anfechten.

Das Obergericht hatte den Irrtum des Käufers über den Wert des Warenlagers nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesgericht…