Erwägungen

Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 9. April 1960 reichte der Gläubiger Grob einen Rekurs an das Bundesgericht ein. Sowohl im Hauptexemplar als auch im Doppel war der Name des Rekurrenten jedoch nur in Maschinenschrift angebracht, nicht handschriftlich unterzeichnet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zog in Erwägung, dass nach Art. 30 Abs. 1 OG alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit eigenhändiger Unterschrift versehen sein müssen. Diese Formvorschrift ist keine bloße Ordnungsregel, sondern eine Gültigkeitsvoraussetzung. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift stellt daher keine rechtserhebliche Erklärung dar und führt zur Ungültigkeit des Rekurses. Da die Rekursfrist zum Zeitpunkt des Eingangs…