Art. 30 OG
Unzuständigkeit
1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2 Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 4 BV, Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG: Überspitzter Formalismus44 Zitierungen
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2Amtssprache im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff30 Zitierungen
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314 Zitierungen
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46 Zitierungen
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56 Zitierungen
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65 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen30.08.2005 · 8 Zitierungen
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imposta di successione4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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