Erwägungen

N. bezog von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich eine Mutterwaisenrente. Ab April 1991 erhielt er zusätzlich von der Ausgleichskasse des Kantons Zug eine Kinderrente als Zusatz zur Altersrente seines Vaters. Am 14. April 1992 erließ die Ausgleichskasse des Kantons Zug eine Rückerstattungsverfügung, gegen die N. am 17. Juni 1992 Beschwerde einreichte. Die Ausgleichskasse leitete die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, wo sie am 22. Juni 1992 eintraf. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 13. August 1992 auf die Beschwerde nicht ein, da weder auf der Beschwerde noch auf dem Couvert eine Unterschrift des Versicherten oder seines Vertreters zu finden war.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass das kantonale Gericht die Beschwerde nicht wegen fehlender Unterschrift hätte ablehnen dürfen, ohne N. zuvor eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatz, der aus dem Verbot des überspitzten…