Erwägungen
Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde, die bei der Anklagekammer des Bundesgerichts ohne Unterschrift des Beschwerdeführers eingereicht wurde. Die Generaldirektion der PTT war die Gegenpartei.
Die Hauptfrage war, ob eine nicht unterzeichnete Beschwerde an die Anklagekammer als unzulässig erklärt werden muss oder ob die Behörde dem Beschwerdeführer gemäß dem in dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vorgesehenen Verfahren eine zusätzliche Frist zur Berichtigung der Beschwerde gewähren muss.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass wenn eine Beschwerde an die Anklagekammer gerichtet wird, die Regeln des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) gelten, insbesondere Artikel 30 OG, der verlangt, dass alle an das Bundesgericht gerichteten Schriftsätze unterzeichnet sein müssen.
Gemäß der Rechtsprechung ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Gültigkeitsvoraussetzung für Schriftsätze, die an das…