Art. 27 VStrR

1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2 Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3 Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4 Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1–3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Überweisung an die Strafbehörden; Zulässigkeit der Beschwerde
    · 26.08.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Strafbescheid; öffentliche Urteilsverkündung
    · 18.05.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 11.07.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff
    · 07.04.1981 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 06.09.2017 · 16 Zitierungen
  • 15.04.2019 · 10 Zitierungen
  • 22.03.2021 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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