Sachverhalt
Der Fall betrifft X., der Gegenstand von drei Verwaltungsverfahren wegen Fleischschmuggels ist. Am 26. Juni 2002 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Oberzolldirektion (OZD) ermächtigt, die gegen X. erstellte Akte an die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg zu übermitteln und vorgeschlagen, das zuständige Gericht möge gegen ihn eine Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe verhängen. X. hat am 28. Juni 2002 Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, die vom Chef des EFD am 10. Juli 2002 abgelehnt wurde.
X. hat am 15. Juli 2002 eine neue Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und deren Aufhebung, die Fortsetzung der Ermittlungen, die Gewährleistung seines Rechts auf Zugang zur Akte sowie sein Recht auf Verteidigung beantragt. Die OZD und das EFD haben die Unzulässigkeit der Beschwerde geltend gemacht.
Erwägungen
Die Entscheidung des EFD zur Delegation der Zuständigkeit zum Urteilen stellt keinen Ermittlungsakt im Sinne der Art. 32-72 VStrR dar, sondern eine vorläufige Entscheidung vor der Überweisung zur Urteilsfällung. Diese Entscheidung kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde bei der Kammer sein.
Die Anklagekammer hat festgestellt, dass die in Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Entscheidung enthaltene Erwähnung, die sich auf die Staatsanwaltschaft und den Kanton bezieht, an den die streitige Akte übermittelt wird, keine eigene Bedeutung hat. Der Beschwerdeführer kann jedoch den Überweisungsbeschluss…