Art. 31 VStrR
1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 sinngemäss.
2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO .
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel10 Zitierungen
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2Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff8 Zitierungen
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3Fristwiederherstellung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen16.03.2011 · 10 Zitierungen
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6 Zitierungen
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6 Zitierungen30.01.2009 · 6 Zitierungen
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