Art. 31 VStrR

1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 sinngemäss.
2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO .

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel
    · 08.05.2013 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff
    · 07.04.1981 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Fristwiederherstellung
    · 14.12.1984 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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