Erwägungen

[W.] hat einen Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. März 1998 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Mit jenem Beschluss ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf eine in französischer Sprache eingereichte Beschwerde des [W.] nicht eingetreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsschrift dem Bundesgericht zwar in französischer Sprache einreichen kann, im vorliegenden Fall aber kein Anlass besteht, vom Grundsatz abzuweichen, dass Urteile des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst werden. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er außerstande wäre, ein in deutscher Sprache verfasstes Urteil zu verstehen.

Für den Schriftverkehr mit den kantonalen Behörden gelten andere Regeln als für jenen mit den Bundesbehörden. Die Amtssprache im Kanton Solothurn…