Sachverhalt

Der Fall betrifft die Bestimmung der internationalen Steuhoheit für die Erbschaftssteuer des verstorbenen Barons [A.A.] , der am 24. Dezember 1996 verstorben ist. Der Verstorbene besaß Grundstücke in Kürten in Deutschland und Ascona in der Schweiz. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin ging davon aus, dass der Wohnsitz in der Schweiz vorherrschte, und stellte den Kindern des Verstorbenen Erbschaftssteuern in Höhe von insgesamt fr. 4'391'856.50 in Rechnung.

Die Kinder des Verstorbenen, [B.A.] , [C.A.] und [D.] , haben ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Obergerichts des Kantons Tessin eingereicht, mit der Begründung, dass der Wohnsitz in Deutschland vorherrschte und die Besteuerung daher auf den Wert der in Tessin gelegenen Grundstücke beschränkt werden sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der internationalen Steuhoheit geprüft und Artikel 4 des Abkommens vom 30. November 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern angewendet. Das Gericht hat festgestellt, dass der Ort, an dem der Verstorbene seinen ständigen Wohnsitz hatte, durch eine Würdigung der konkreten Umstände bestimmt werden muss und dass der Begriff des ständigen Wohnsitzes in dem Abkommen nicht definiert ist.

Das kantonale Gericht hat sich auf Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens berufen, der eine Reihenfolge von Kriterien für die Lösung des Konflikts vorsieht, der entsteht, wenn die Person, die verstorben ist, nach den Bestimmungen des ersten Absatzes in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hatte. Das Gericht hat das Kriterium des ständigen Wohnsitzes angewendet und festgestellt, dass der Verstorbene zwei Wohnsitze zur Verfügung hatte, die er regelmäßig nutzte, nämlich beide ständig im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens.

Das Gericht hat dann den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verstorbenen geprüft und festgestellt, dass er nach Tessin gezogen war, um mit seiner Frau in ihrem ständigen Wohnsitz in Ascona zu leben. Das Gericht hat das Abkommensrecht…