Erwägungen

Das Stockwerkeigentums-Gebäude "Les Pins" wurde 1968 auf dem Gebiet der Gemeinde Randogne errichtet. Ein kleiner Spielplatz mit einer Doppelschaukel und einem Sandkasten wurde nördlich des Gebäudes angelegt. Die Eheleute Konrad, Eigentümer eines angrenzenden Chalets, haben sich mehrmals über den Lärm der spielenden Kinder auf diesem etwa 25 Meter von ihrem Chalet entfernten Spielplatz beschwert.

Nachdem die Gemeinde Randogne ihr Gesuch um Intervention abgelehnt hatte, haben die Eheleute Konrad den Staatsrat des Kantons Wallis und dann das Kantonsgericht ohne Erfolg angerufen. Schließlich haben sie beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sowie die Verlagerung des Spielplatzes oder die Einführung einer Nutzungsregelung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob der vom Spielplatz ausgehende Lärm dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) unterliegt. Es kam zu dem Schluss, dass "Verhaltensgeräusche" wie Kinderschreie grundsätzlich vom USG erfasst sind, da sie direkt mit dem Betrieb einer Anlage (des Wohngebäudes und seines Spielplatzes) zusammenhängen.

Da der Bundesrat jedoch keine Immissionsgrenzwerte für diese Art von Lärm festgelegt hat, muss die Vollzugsbehörde im Einzelfall beurteilen, ob die Belästigungen nach den allgemeinen Kriterien des USG übermäßig sind. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass unter den gegebenen Umständen (kleiner…