Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden und Jörg sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Es geht um den Zeitpunkt, zu dem die Ausgleichskasse Kenntnis vom Verlust ihrer Beitragsforderung im Konkurs des Beitragsschuldners erlangt hat.
Die Ausgleichskasse machte gegenüber Jörg einen Schadenersatzanspruch geltend, da dieser als verantwortliches Organ des Beitragsschuldners die Beiträge absichtlich oder grobfahrlässig nicht abgeführt hatte. Die Schadenersatzverfügung erging jedoch erst nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 82 Abs. 1 AHVV, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Ausgleichskasse als unbegründet erachtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Zeitpunkt der "Kenntnis des Schadens" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht zwingend mit dem Abschluss des Konkursverfahrens durch den Konkursrichter zusammenfallen muss. Vielmehr ist auf das Ergebnis der Prüfung aller im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände abzustellen.
Im vorliegenden Fall hätte die Ausgleichskasse spätestens nach…