Art. 138 AHVV
Einzutragende Erwerbseinkommen
1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Abs. 2 AHVG.
2 Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
3 Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Abs. 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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156 Zitierungen
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2Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit0 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.11.2022 · 1 Zitierungen
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Revision einer Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG; keine wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht.1 ZitierungenAK.2015.00040· 18.04.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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