Art. 138 AHVV

Einzutragende Erwerbseinkommen

1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Abs. 2 AHVG.
2 Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
3 Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Abs. 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 04.12.1991 · 56 Zitierungen
  2. 2
    Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit
    · 18.12.1987 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 14.07.1982 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG
    · 15.06.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 22.06.2023 · 1 Zitierungen
  • 23.11.2022 · 1 Zitierungen
  • Revision einer Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG; keine wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht.
    AK.2015.00040
    · 18.04.2017 · 1 Zitierungen

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