Erwägungen

Der Fall betrifft einen Entscheid des Kantonalen Arbeitsamts Basel-Stadt gegen G. und die Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Es geht um die Frage, ob für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich an die Ausgleichskasse überwiesen hat, oder ob es genügt, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass für die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt ist, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich an die Ausgleichskasse überwiesen hat.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG, der lediglich die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt, sowie aus der gesetzlichen Beitragsordnung gemäß Art. 5 Abs. 1 AVIG und Art. 14 Abs. 1 AHVG.…