Erwägungen

1998 änderte Swissair ihren Firmennamen in SAirGroup. Bereits Anfang der 1990er-Jahre konzentrierten sich Swissair und später die SAirGroup zunehmend auf den Zürcher Standort und reduzierten die Zahl ihrer Interkontinentalflüge. Darüber hinaus übertrugen sie verschiedene Dienstleistungen auf Tochtergesellschaften, darunter den technischen Service, der am 1. Januar 1997 von der Tochtergesellschaft Swissair Technical Services AG, die am 16. August 1996 im Handelsregister von Zürich eingetragen wurde, übernommen wurde. Diese Tochtergesellschaft änderte später ihren Firmennamen in SR Technics AG und dann in SR Technics Switzerland (die Beklagte).

Um die Folgen der notwendig gewordenen Entlassungen abzufedern, erarbeiteten Swissair und später die SAirGroup zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmergewerkschaften mehrere aufeinanderfolgende Sozialpläne, von denen einer, der 1995 verabschiedet wurde, vorzeitige Pensionierungen und einen Vorruhestandsstatus vorsah.

[A.] war seit dem 1. Juni 1963 als Mitarbeiter im technischen Service in Vollzeit für Swissair tätig. Mit Schreiben vom 24. September 1996 auf dem Briefkopf der Swissair Technical Services AG wurde [A.] darüber informiert, dass er am 1. Oktober 1997 vorzeitig in Rente gehen und die entsprechenden Leistungen erhalten würde.

Ab der Übernahme des technischen Services von Swissair durch ihre Tochtergesellschaft Swissair Technical Services AG am 1. Januar 1997 arbeitete [A.] für diese. Allerdings führte Swissair weiterhin die Gesamtbuchhaltung, in der jede Tochtergesellschaft durch eine Nummer gekennzeichnet war. [A.] beendete seine Tätigkeit am 30. September 1997 und erhielt bis September 2001 regelmäßig die versprochenen Leistungen.

Im November 2001 teilte die Pensionskasse der SAirGroup [A.] mit, dass sie ihm aufgrund des Nachlassverfahrens gegen die SAirGroup seine Rente vorzeitig zum 30. November 2001 auszahlen werde. [A.] entschied sich für den Rentenbezug in Kapitalform.

[A.] forderte von SR Technics die ausstehenden Beträge. Am 24. Januar 2002 meldete er eine Forderung von 70'673 Franken beim Nachlassverwalter der SAirGroup an. Am 4. Dezember 2001 verklagte A. SR Technics vor dem Arbeitsgericht in Genf auf Zahlung von 72'661,30 Franken zuzüglich Zinsen.

Erwägungen

Die zentrale Frage ist, ob die Beklagte für die Forderungen aus dem von Swissair erarbeiteten Sozialplan gegenüber dem Kläger haftet.

Zunächst ist Art. 333 OR anwendbar, da der Übergang des technischen Betriebs von Swissair auf ihre Tochtergesellschaft unter diese Bestimmung fällt, die das…