Erwägungen

Die 1948 geborene I. ist bei der Krankenkasse KPT versichert. Sie stellte der Krankenkasse verschiedene Zahnarztrechnungen für Behandlungen im Zeitraum vom 12. Januar 1996 bis 7. April 1997 zu. Die Krankenkasse vergütete lediglich die Kosten für Kariesprophylaxe, Fluorschiene und Ernährungsberatung. I. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab. I. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, eine medizinische Expertise einzuholen und die Kosten für die Zahnpflege ab Januar 1996 zu übernehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG in Verbindung mit Art. 18 lit. d KLV die Kosten für zahnärztliche Behandlungen, die durch eine Speicheldrüsenerkrankung oder deren Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind, von der Krankenkasse zu übernehmen sind.

Entscheidend ist, ob die Zahnbehandlungen bei der Speicheldrüsenerkrankung und der dadurch verursachten Mundtrockenheit mit erhöhter Kariesanfälligkeit durch eine genügende und zumutbare Mundhygiene hätten vermieden werden können.…